S a t z u n g
des Vereins „Matthias-Neelen-Tierheim“ e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Matthias-Neelen-Tierheim“ e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nettetal einzutragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 41334 Nettetal.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist der Betrieb eines Tierheims zur Betreuung und Pflege herrenloser oder nachweislich aus anderen Gründen betreuungsbedürftiger Tiere. Es muss sich hierbei um Tiere handeln, die üblicherweise als Haustiere gehalten werden, außer Fischen, Amphibien und Reptilien.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zur Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Ausbau und die Unterhaltung des Tierheimes auf der Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. mit sachlichen und personellen Mitteln verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Inhaber von Vereinsämtern sind sämtlich ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Tierheim
(1) Im Tierheim sollen hauptsächlich Tiere untergebracht werden, die im Gebiet der beteiligten Mitglieder aufgegriffen werden oder betreuungsbedürftig sind.
(2) Soweit keine Beeinträchtigung des Vereinszwecks zu befürchten ist und die Unterbringungsmöglichkeiten es zulassen, werden auch Tiere gegen Entgelt vorübergehend untergebracht (Pensionstiere). Das Entgelt ist so zu bemessen, dass die Kosten für Unterbringung, Pflege und Futter gedeckt werden. Vorgeschriebene tierärztliche Maßnahmen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Etwaige Gewinne, insbesondere aus dem Erlös der Veräußerung von Fundtieren, dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck Verwendung finden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können nur die Städte und Gemeinden des Kreises Viersen werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des folgenden Kalenderjahres.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe sowie einer vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet.
Die Mitglieder werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch eine von diesem beauftragte Person vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über
a) die Bestellung des Geschäftsführers
b) den jeweiligen Jahresbeitrag und etwaige Umlagen
c) die Haushaltspläne und die Jahresabschlüsse
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Durchführung der Kassenprüfung
f) die Auflösung des Vereins.
(3) Vorschläge und Anträge zur Ergänzung der vorgesehenen Tagesordnung müssen dem Vorstand des Vereins spätestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Über den Verlauf der Sitzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins ist der jeweilige Bürgermeister der Stadt oder Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Im Verhinderungsfall ist von der Mitgliederversammlung ein Bürgermeister einer der anderen Städte oder Gemeinden des Kreises Viersen zum Vorstand zu wählen.
§ 8 Geschäftsführer
Die laufenden Geschäfte des Vereins führt ein Geschäftsführer, der von der Mitgliederversammlung bestellt wird. Ihm kann gleichzeitig auch die Kassenführung übertragen werden. Die Kosten der Geschäftsführung trägt der Verein.
§ 9 Beiträge
Soweit die Erlöse für abgegebene Tiere den Finanzbedarf des Vereins nicht decken, sind von den Mitgliedern Beiträge zu erheben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur einstimmig von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss diesen Tagesordnungspunkt bei Vornahme der Einladung enthalten.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen uneingeschränkt dem Kreis Viersen ausschließlich zur Verwendung für Zwecke des Tierschutzes im Sinne des Vereinszwecks zu.
(3) Von der Auflösung des Vereins ist das Registergericht beim Amtsgericht Nettetal unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 11 Außerkrafttreten der alten Satzung
Die Satzung des Vereins vom 20. März 1964, zuletzt geändert am 28. Februar 1990 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.
Nettetal, den 20. April 2004